Logo www.familie-landau.de - bunt, verschieden, offen mit Link zur Startseite
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
    • Alle Angebote
    • Passendes finden
    • Ehrenamt
    • Anbieter
    • Erziehungspass
    • Hallo Baby
    • Hilfe im Notfall
    • Familiengerechte Kommune
    • Kontakt
    • Impressum & Datenschutz

    Angebote für Familien in Landau

    Vormundschaft

    Jugendamt als Vormund

    Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen. Das Familiengericht berät die Vormünder und überwacht ihre Tätigkeit.

    Das Jugendamt kann aus verschiedenen Gründen zum Vormund werden:

    Gesetzliche Amtsvormundschaft

    Eine gesetzliche Amtsvormundschaft bedeutet, dass das zuständige Jugendamt die Vormundschaft von Gesetzes wegen übernimmt. Eine richterliche Anordnung ist nicht notwendig.

    Das ist der Fall, wenn

    • eine nicht verheiratete Minderjährige ein Kind bekommt, sofern nicht bereits vor der Geburt ein Vormund für das Kind bestellt wurde,
    • der Vater des Kindes einer minderjährigen Mutter die Vaterschaft rechtskräftig angefochten hat und das Kind einen Vormund braucht oder
    • eine Pflegschaft durch das Jugendamt bestand, diese kraft Gesetzes endet und das Kind einen Vormund braucht.
    • die Sorgeberechtigten ihr Kind zur Adoption freigeben, so dass ihre elterliche Sorge während der Adoptionspflegezeit ruht.

    Sind die Eltern nicht verheiratet, muss der Vater die Vaterschaft erst anerkennen. Solange ist das Jugendamt Vormund, da ein sorgeberechtigtes Elternteil fehlt. Dies gilt nur bei minderjährigen Müttern.

    Ist ein Vormund vor der Geburt bereits bestellt worden (z.B. die Oma des Kindes), liegen die Voraussetzungen der gesetzlichen Amtsvormundschaft nicht vor.

    Die Amtsvormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter, bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater oder bei Adoption des Kindes.

    Bestellte Vormundschaft

    Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind.

    Danach ist etwa in folgenden Fällen ein Vormund zu bestellen:

    • Ein Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge, weil seine Eltern verstorben sind.
    • Ein Minderjähriger kann von seinen Eltern in persönlichen und Vermögensangelegenheiten nicht vertreten werden, weil diesen die elterliche Sorge entzogen wurde.
    • Der Personenstand eines Minderjährigen ist nicht feststellbar (Findelkind).

    Das Familiengericht kann das Jugendamt zum Vormund bestellen, wenn sich im Verfahren zur Auswahl eines Vormundes keine geeignete Person oder kein geeigneter Verein findet.

    Hinweis: Die Eltern eines Kindes können vorsorglich einen Vormund benennen. In einer letztwilligen Verfügung der Eltern kann das Jugendamt weder benannt noch ausgeschlossen werden.

    Ist das Jugendamt zum Vormund bestellt worden, kann kein Gegenvormund bestellt werden. Im Falle der Amtsvormundschaft kann das Vermögen des Kindes ausnahmsweise auch bei der Körperschaft angelegt werden, bei der das Jugendamt errichtet ist.

    Jugendamt als Gegenvormund

    Das Familiengericht kann das Jugendamt als Gegenvormund bestellen, um die pflichtgemäße Führung der Vormundschaft zu prüfen oder die Vermögenssorge zu beaufsichtigen.

    Weitere Aufgaben des Jugendamtes

    Das Jugendamt begleitet das Kind in der Übergangsphase bis zur Bestellung des Vormundes beziehungsweise in der Übergangszeit bei einem Wechsel des Vormundes. Es unterstützt das Gericht bei der Bestellung eines Vormundes mit Empfehlungen zur Auswahl des Vormundes.

    Das Familiengericht teilt dem zuständigen Jugendamt alle eine Vormundschaft betreffenden Angelegenheiten mit, beispielsweise die Bestellung des Vormundes, des Gegenvormundes und einen Wechsel des Vormundes.

    Das Jugendamt berät die Eltern, die nicht die elterliche Sorge haben, sowie Vormünder und Pfleger und bietet bei Bedarf Hilfen zur Erziehung an.

    Ansprechpartner/innen:

     

    Frau Graf              Tel. 06341 135120

    Frau Schroll          Tel. 06341 135122

    Frau Hellman        Tel. 06341 13 5121


     


    Verlinkung zum Angebot

    • Beratung & Unterstützung
    • Schwangerschaft, Geburt & erste Lebensjahre
    • Junge Erwachsene
    • Jugendliche
    • Kindergartenkinder
    • Schulkinder
    • Alleinerziehende
    • Trennung & Scheidung

    Veranstaltungsort:

    Jugendamt - Kinderbetreuung und Finanzen
    Friedrich-Ebert-Str. 3
    76829 Landau
    Telefon::
    06341 135110
    Fax::
    06341 135109
    E-Mail::
    andreas.boy@landau.de
    Internet:
    http://www.landau.de

    Träger:

    Jugendamt - Kinderbetreuung und Finanzen
    Friedrich-Ebert-Str. 3
    76829 Landau
    Telefon::
    06341 135110
    Fax::
    06341 135109
    E-Mail::
    andreas.boy@landau.de
    Internet:
    http://www.landau.de
    zurück zur Liste
    • Alle Angebote
    • Passendes finden
    • Ehrenamt
    • Nah bei Ihnen
    • Anbieter
    • Erziehungspass
    • Hallo Baby
    • Hilfe im Notfall

    Sie suchen:

    Notfallhilfe Senioren Erwachsene Jugendliche Kindergartenkinder Schulkinder Schwangerschaft & Geburt Alleinerziehende Auszubildende Behinderung Ehe & Partnerschaft Familie & Beruf Familien mit Jugendlichen Familien mit Kindern Frauen Gesundheit Männer Migration & Integration Sexuelle Orientierung Singles Spirituelle Fragen Studierende Trauer Trennung & Scheidung Vorsorge 

    Ein Projekt der Stadt Landau in der Pfalz

    Top
    • Familiengerechte Kommune
    • Kontakt
    • Impressum & Datenschutz