Angebote für Familien in Landau
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage eines Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt zahlt. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er entsprechend seiner Leistungsfähigkeit vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Seit dem 1. Juli 2017 gilt:
Der Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Einschränkung gezahlt.
Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können nun ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SBG II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes.
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind unter den folgenden Voraussetzungen:
Das Kind wohnt zusammen mit seinem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland,
der Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, erzieht das Kind alleine und trägt eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung,
der andere Elternteil zahlt dem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der geringer als der Unterhaltsvorschuss ist.
Für ein Kind zwischen 12 und 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
das Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
das Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SBG II-Leistungen angewiesen oder
wenn der alleinerziehende Elternteil Arbeitslosengeld II erhält, muss zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindesten 600 Euro brutto monatlich vorhanden sein.
Kinder, die von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen |
| Unterhaltsvorschuss gibt es bis zum 12.Geburtstag des Kindes |
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| Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gibt es einen Anspruch, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug mindestens 600 Brutto verdient |
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Höhe und Anspruchsvoraussetzungen Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. |
| Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle (in der Regel beim Jugendamt) |
Wo/Wie kann ein Antrag gestellt werden?
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle – in der Regel beim zuständigen Jugendamt – beantragt werden. Antragsformulare und ein Merkblatt dazu geben die zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltungen oder das Jugendamt heraus. Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich im Voraus gezahlt.
Das Familienportal www.familienportal.de beantwortet die wichtigsten Fragen zum Unterhaltsvorschuss
Ansprechpartnerinnen im Jugendamt der Stadt Landau in der Pfalz
Frau Fischer, Tel. 06341 135123
Frau Hoff, Tel. 06341 135126
Frau Müller, Tel. 06341 135124
Frau Spellmeyer, Tel. 06341 135125
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Veranstaltungsort:
Jugendamt - Kinderbetreuung und FinanzenFriedrich-Ebert-Str. 3
76829 Landau
- Telefon::
- 06341 135110
- Fax::
- 06341 135109
- E-Mail::
- andreas.boy@landau.de
- Internet:
- http://www.landau.de
Träger:
Jugendamt - Kinderbetreuung und FinanzenFriedrich-Ebert-Str. 3
76829 Landau
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